Die wichtigsten Begriffe

Die wichtigsten Begriffe

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der aufgewendet werden muss, um auf dem regionalen, seriösen Gebrauchtwagenmarkt ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Dieses soll in gleichem Zustand sein und über vergleichbare Ausstattungsmerkmale verfügen. Entscheidend ist natürlich der Zustand des Fahrzeugs vor der Beschädigung. Da sich die Berechnung als äußerst kompliziert darstellt, sollte ein unabhängiger Sachverständiger mit dieser Aufgabe betraut werden.

Totalschaden

Von Wichtigkeit ist der Wiederbeschaffungswert, wenn festgestellt werden soll, ob ein Totalschaden vorliegt. Es kann zwischen zwei Formen unterschieden werden, dem technischen und dem wirtschaftlichen Totalschaden. Vom technischen Totalschaden spricht man, wenn das Fahrzeug so stark beschädigt wurde, dass eine Reparatur nicht mehr möglich ist.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig wäre. In diesem Fall läge der Betrag für die Instandsetzung über dem Wert der Wiederbeschaffung. In einem solchen Fall wird dem Geschädigten in der Regel die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs ersetzt.

Restwert

Der Restwert entspricht dem Betrag, der beim Verkauf des verunfallten Fahrzeugs erzielt werden kann.

Nicht zu verwechseln ist der Restwert mit dem sogenannten Zeitwert. Der Zeitwert beschreibt den Wert des Fahrzeugs kurz vor dem Zeitpunkt des Unfalls.

Der Wiederbeschaffungswert liegt in der Regel 20- 25% über dem Zeitwert, da die Gewinnmarge des Autohändlers mit einberechnet wird.

Die 130- Prozent- Regel

Eine Ausnahme gibt es, die 130- Prozent- Regel. Diese besagt, dass ein Geschädigter auch dann die Reparaturkosten ersetzt bekommt, wenn diese 130 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Nach Vorlage von Belegen kann die Versicherung die Reparatur genehmigen, wobei der Geschädigte aber dazu verpflichtet wird, das Fahrzeug noch mindestens sechs Monate lang zu behalten.

Bagatellschadensgrenze

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall darf der Geschädigte auf Kosten des Schädigers einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Schadensschätzung beauftragen.

Dieses gilt nicht bei sogenannten Bagatellschäden. Dazu zählen kleinere Schäden wie Lackschäden o.ä. Da bei Bagatellschäden aber keine Sachverständigen hinzugezogen werden können, die von den Versicherungen bezahlt werden, kommt es bei den Geschädigten oft zu Missverständnissen und anschließenden Gerichtsprozessen.

Die Bagatellschadensgrenze sehen die Gerichte unterschiedlich, sie liegt zwischen ca. 600,00- 1.000,00 €. Die Erstattung der Sachverständigenkosten bei Bagatellschäden können laut Gericht aber nur dann versagt werden, wenn die niedrige Schadenshöhe ersichtlich war
(AG Lübeck, Urt. V. 27.10.202, Az 29 C1246/21).

Nutzungsausfall

Für die Zeit der Reparatur nach einem Verkehrsunfall oder für den Zeitraum der Wiederbeschaffung nach einem Totalschaden, steht dem Halter oft als Geschädigter die Inanspruchnahme eines Mietwagens zu oder er kann alternativ Nutzungsausfall geltend machen.

Verzichtet der Geschädigte auf einen Mietwagen kann er bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers genannten Nutzungsausfall geltend machen. Er braucht die Nutzungsentschädigung nicht zu beantragen, sondern kann sie als Rechtsanspruch einfordern.

Seit 1966 dient meistens als Grundlage zur Berechnung des Nutzungsausfalls die Tabelle von Sander/ Danner/ Küppersbusch/Seifert/ Kuhn, auch als Schwacke- Liste bekannt.

Merkantiler Minderwert

Ein merkantiler Minderwert, umgangssprachlich auch Wertminderung, ist dann gegeben, wenn ein Unfallfahrzeug auf dem Markt einen geringeren Preis erzielt, als ein Fahrzeug ohne Unfallschaden. Diese Differenz steht dem Geschädigten zu. Den Wert zu berechnen erweist sich oft als schwierig, da es sich um einen fiktiven Wert handelt. Auch die Rechtsprechung gibt keine eindeutigen Vorgaben an

Versicherungen argumentieren deswegen gerne damit, dass der Unfallschaden so gering sei, dass beim Verkauf mit keinen Verlusten zu rechnen sei.

Fiktive Abrechnung

Im Verkehrsrecht ist die Schadensregulierung nach einem Unfall klar geregelt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlt die Reparaturkosten des Geschädigten.

Will aber der Geschädigte sein Fahrzeug gar nicht reparieren lassen, greift das Prinzip der fiktiven Abrechnung. Das heißt der Geschädigte erhält von der gegnerischen Versicherung den Betrag der entstanden wäre, wäre das Fahrzeug repariert worden. Aber: die fiktive Abrechnung hält auch einige Stolperfallen bereit

Die Höhe des Schadens bzw. der zu erwartenden Reparaturkosten muss genau beziffert werden. Eine eigenmächtige Schätzung reicht nicht aus.

Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen.

Folgende Beträge können durch eine fiktive Abrechnung geltend gemacht werden:

  • Reparaturkosten
  • Nutzungsausfall
  • Anwaltskosten
  • Gutachterkosten

Eine Besonderheit der fiktiven Schadensabrechnung liegt in der Übernahme der Mehrwertsteuer. Seit 2002 werden nur noch die Netto- Beträge von den Versicherungen übernommen, da wegen fehlender Reparatur keine Steuern entrichtet wurden. Bei Teilreparaturen wird die Mehrwertsteuer anteilig berechnet.